Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Allgemeines

1. Diese Bedingungen sind Bestandteil für die dem Vertrag zugrundeliegenden Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ferner bei künftigen Verträgen.

2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

3. Der Besteller kann Ansprüche an uns nicht abtreten.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner soweit gesetzlich zulässig - Bischofswiesen

5. Geschäftsbezogene Daten des Bestellers werden bei uns gespeichert. Die Daten werden ausschließlich für die eingegangene Geschäftsbeziehung und nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwandt.

 

§2 Preise und Zahlunsbedingungen

1. Aufträge für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.

2. Werden bis zur Lieferung oder Leistung der Anschaffungs-, Herstellungs, oder Transportkosten usw. erhöht, so ist der Besteller verpflichtet, den sich hieraus ergebenden Mehrpreis auch dann zu zahlen, wenn ein Festpreis vereinbart ist, gilt dies nicht, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll.

3. Preise verstehen sich ab Lager Bischofswiesen ausschließlich Verpackung. Alle Sendungen erfolgen unfrei.

4. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest an. Diskontenspesen usw. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

5. Werden diese Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen vom Besteller nicht eingehalten - bei leichten Vertragsverletzungen ist dabei Abmahnung erforderlich - oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers, so werden alle unsere Forderungen - auch aus anderen Verträgen - sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingekommener Wechsel.

6. Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder kräftig festgestellten Forderung zulässig.

 

§3 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrenübergang

1. Dei Ware wird in handelsüblicher Form mittlerer Art und Güte geliefert. Alle Maß-, Gewichts-, Farbe- und ähnliche Angaben sowie Muster sind nur unverbindliche Rahmenangaben, Konstruktion- oder Fertigungsänderung sowie Muster sind nur unverbindliche Rahmenangaben, Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Besteller zumutbar ist.

2. Teillieferungen sind zulässig, Lieferungen auf Abruf werden ausgeführt, solange Vorrat vorhanden ist, bei geräumten Lagern nur nach Anfall und der Reihe des Abrufes nach.

3. Wir haften nicht für Verzögerungen oder Lieferungsausfall bei höherer Gewalt, Streik, Verkehrsbehinderung irgendwelcher Art oder verspäteten Lieferungen unserer Lieferanten.

4. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung können Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gestellt werden, wobei nur der dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden zu ersetzen ist.

5. Für Lieferung an die Baustelle ist Voraussetzung, dass die Baustelle mit schweren Lastzügen auf gut befahrbaren Wegen zu erreichen ist. Der Empfänger hat unverzüglich für die Entladung zu sorgen.

 

§4 Abnahme, Verzug des Bestellers

1. Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er die Ware zu den vereinbarten Termin oder - mangels einer Terminvereinbarung - innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Versandbereitschaft nicht vollständig abnimmt. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder zu lagern, jeweils auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Preises als Schadensersatz zu fordern, es sei denn dass der Besteller nachweist, dass uns kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen - auch künftigen - Forderungen unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wird somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbereich berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt Forderungen gegenüber Dritten aus dem Weiterverkauf der Vorhaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar gleichgültig, ob sie nach Einbau an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Ungeachtet der Abtretung un unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihn gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in der Höhe an uns ab, der dem Wert der gelieferten Ware entspricht. Es besteht Einigkeit, dass die uns abgetretenen Forderungen des Bestellers gegenüber seinem Auftraggeber oder dritten Personen Vorrang von den eventuellen weiteren Ansprüchen des Bestellers diesen Personen gegenüber haben. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Drittschuldner die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist es uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit den Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Auf Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

3. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

 

§6 Gewährleistung

1. Rügen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Ist der Besteller Kaufmann, hat er die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, eingehend zu prüfen und alle erkennbaren Mängel schriftlich zu rügen.

2. Mangelhaft Ware bessern wir nach unserer Wahl entweder nach oder nehmen sie zurück und ersetzen sie durch einwandfreie. Falls die Nachbestellung oder Ersatzliefung fehlschlägt, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche - auch aus positiver Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - können nur gestellt werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, es sei den, dass es sich um Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften handelt. Eine Bezugnahme Auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns. Ist der Besteller Kaufmann, wird unsere Haftung auf Tagung der Aufwendungen bei Nachbesserung bzw. auf Schadenersatz beschränkt auf den Auftragswert.

3. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

4. Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsmäßiger Ware oder bei Lieferungen von Fehlmengen.

5. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderungsklauseln gelten nicht als Schuldanerkenntnis. Durch Verhandlungen über einen Beanstandung verzichten wir nicht auf die Geltendmachung unserer Rechte.

6. Für nicht in 1. Sorte gelieferte Ware ist die Erfüllung den Anforderungen der DIN-Normen nicht Voraussetzung.